Philosophie & Aktuelles 

Ich verstehe mich als Partnerin der Eigentümer und mein Ziel ist es, Ihre Immobilie so zu verwalten, als sei es meine eigene.

Sie sollen immer das Gefühl haben, dass Sie mit mir eine gute Wahl getroffen haben.

Mit mir als Ihre Hausverwalterin werden Sie immer eine zuverlässige Partnerin an Ihrer Seite haben, die mit vielfältiger Erfahrung in der Immobilienbranche Ihre Immobilie werterhaltend und -steigernd betreut.

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Aktuelles

Photovoltaikanlagen
Die Besteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen wurde vereinfacht.
Einkommensteuer: 

Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW (lt. Marktstammdatenregister) sind steuerfrei. Bei anderen Gebäuden wie Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit. Die ursprünglich vorgesehene Voraussetzung, dass es sich um überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude handeln muss, ist gestrichen worden, sodass auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt sind. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die Grenze von 100 kW (peak) ist pro Steuerpflichtigen bzw. pro Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Regelung gilt rückwirkend bereits ab dem 1.1.2022. 


Umsatzsteuer: 

In der Umsatzsteuer wird für die Lieferung und die Installation von kleinen Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern ein „Nullsteuersatz“ eingeführt. Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, bleibt der Vorsteuerabzug der Unternehmen, die die Anlage liefern und installieren, erhalten. Da es keine Vorsteuern mehr geben wird, die der Betreiber von seiner Umsatzsteuer abziehen kann, erübrigt es sich für Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG in Zukunft, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten. Sie brauchen von Anfang an keine Umsatzsteuererklärungen mehr abzugeben und müssen die Einnahmen und den Wert des privaten Verbrauchs nicht mehr versteuern. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon wird ausgegangen, wenn die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung gilt ab dem 1.1.2023. 

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